AGB
Liefer- und Zahlungsbedingungen
der POINT OF FOOD Lebensmittelvertriebs GmbH
1.Allgemeines
Wir führen Bestellungen ausschließlich zu unseren Bedingungen aus. Entgegenstehende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Nebenabreden und Sondervereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Diese AGBs sind wirksam mit der übereinstimmenden Willenserklärung zum Kauf/Verkauf.
2. Lieferung
Die Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Bestellers. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen, soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Wird uns die Lieferung durch die vorgenannten Umstände unmöglich oder in wirtschaftlich nicht vertretbarer Weise erschwert, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Bestellers bestehen in diesen Fällen nicht. Teillieferungen sind zulässig. Kunststoffversandkisten, Paletten und Rollcontainer sind unverzüglich dem Anlieferer wieder mitzugeben. Beim Zurückhalten dieses Leergutes sind wir berechtigt, den handelsüblichen Kaufpreis in Rechnung zu stellen.
Wir liefern bundesweit frachtfrei ab vereinbarten Mindestbestellwert, bzw. in Konditionsrahmen vereinbarten und hinterlegten Bestellwerten.
Rücksendungen von Waren ohne Einwilligung unsererseits verstehen sich als Auftragsvergabe an den Frachtführer auf Rechnung des Rücksenders. Bei telefonischen Bestellungen übernehmen wir keine Gewähr für Mengen und Artikel.
3. Zahlungsbedingungen / Preise
Unsere Preise verstehen sich in Euro. Es werden die am Liefertage gültigen Preise berechnet, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Unpünktliche Zahlung berechtigt uns, ohne Stellung einer Nachfrist, Verzugszinsen in banküblicher Höhe zu berechnen.
Im Rahmen des SEPA-Firmen-Lastschriftverfahrens werden Sie mit Erhalt unserer Rechnung über das Datum des Einzugs informiert. Unser Zahlungsziel bei SEPA-Lastschriften beträgt 8 Tage nach Rechnungsstellung. Der Debitor verpflichtet sich zu dem genannten Datum für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Sollten uns Kosten aufgrund von Zahlungsunfähigkeiten entstehen, sind wir berechtigt diese dem Kunden in Rechnung zu stellen.
4. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch in Zukunft entstehender Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, gleichgültig aus welchem Rechnungsgrund, gegen diesen zustehen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Besteller ist berechtigt, unsere Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu nutzen und zu verarbeiten, solange er nicht in Verzug ist. Dies setzt jedoch voraus, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den beiden nachstehenden Absätzen auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange der Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von uns gekauften Waren veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu geben. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 v.H., sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
5. Rücktrittsrecht
Falls eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des Bestellers eintritt, der Besteller seine Lager, ausstehende Forderungen oder verkaufte Waren verpfändet oder sie anderen Gläubigern als Sicherheit übereignet, oder wenn der Besteller mit wesentlichen Teilen seiner Zahlung in Rückstand kommt, sind wir berechtigt, Sicherheiten zu verlangen und falls ausreichende Sicherheit nicht gestellt werden kann, nach setzen einer angemessenen Nachfrist die uns zustehende Restforderung fällig zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten.
6. Behandlungsvorschriften
Tiefkühl- und Frischware ist sofort nach Anlieferung in Räumen mit einer vorgeschriebenen Temperatur zu verbringen: Tiefkühlware bei -18° C und Frischware in der Normalkühlung bei +7° C.
7. Gewährleistung
Reklamationen zu gelieferten Waren sind uns gegenüber unverzüglich nach Erhalt der Ware, spätestens innerhalb von 24 Stunden und vor Weitergabe an Dritte telefonisch oder fernschriftlich geltend zu machen. Bei begründeten Mängeln sind wir nur nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung oder Minderung verpflichtet. Ggfs. ist Voraussetzung für unsere Leistung im Rahmen der Gewährleistung die vorherige Rücksendung der beanstandeten Ware in Abstimmung mit uns.
8. Haftung
Jegliche Ersatzansprüche des Bestellers sind beschränkt auf den Schaden, der auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung unserer leitenden Angestellten beruht. Dies gilt auch für den Fall der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen.
9. Gerichtsstand
Erfüllungsort ist für beide Teile Recklinghausen. Als Gerichtsstand gilt, wenn gesetzlich nicht anders vorgeschrieben, Recklinghausen als vereinbart. Dies gilt auch, wenn Ansprüche im Mahnverfahren geltend gemacht werden.